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Gutachtertätigkeit für Waffenrechtsbehörden nach der Waffengesetzverordnung

Gutachtertätigkeit für Waffenrechtsbehörden nach der Waffengesetzverordnung

Zum 01. 04. 2003 ist ein neues Waffengesetz in Kraft getreten. Das Waffengesetz regelt u. a. die Voraussetzungen für den Erwerb, den Besitz sowie das Führen von Schusswaffen. Das Führen von Waffen setzt die Erteilung eines so genannten Waffenscheins voraus. Bei der Waffenscheinerteilung wird von der Waffenrechtsbehörde neben der Zuverlässigkeit und der erforderlichen Sachkunde des Antragstellers auch dessen persönliche Eignung zum Führen einer Waffe überprüft. Die Anforderungen an die Überprüfung des Antragstellers sind detailliert in der Allgemeinen Waffengesetzverordnung (AWaffV) vom 27. 10. 2003 (BGBl. I, S. 2123) geregelt. Gemäß § 4 AWaffG muss ein Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen seine persönliche Eignung zum Führen einer Waffe durch Vorlage eines Gutachtens nachweisen. Anders als beispielsweise im Fahrerlaubnisrecht muss der Gutachter jedoch keine gesonderte Qualifikation erwerben, vielmehr schreibt die Verordnung vor, dass die Begutachtung von Gutachtern der folgenden Fachrichtungen durchgeführt wird:

1. Amtsärzte,

2. Fachärzte der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,

4. Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin oder

5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.

Aufgabe der Gutachter ist es, bei Bedenken oder begründeten Zweifeln, oder weil der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die persönliche Eignung des Betroffenen für den Umgang mit Waffen festzustellen.

Auf Anregung des Sozialministeriums dürfen wir Ärztinnen und Ärzte, die die Anerkennung in den Gebieten

  • Psychiatrie,

  • Psychiatrie und Psychotherapie,

  • Psychiatrie und Neurologie,

  • Nervenheilkunde,

  • Kinder- und Jugendpsychiatrie,

  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

  • Psychotherapeutische Medizin

besitzen, bitten, sich bei den örtlich zuständigen Waffenrechtsbehörden zu melden, wenn sie bereit sind, eine entsprechende Gutachtertätigkeit zu übernehmen. Waffenrechtsbehörden sind die Kreispolizeibehörden (Landratsämter, Bürgermeisterämter der Großen Kreisstädte und der Stadtkreise). Die Anforderungen an das Gutachten über die persönliche Eignung ergeben sich aus § 4 AWaffV. Der Text kann bei Bedarf über die Landesärztekammer, Geschäftsstelle, bezogen werden.

Quelle: Bekanntmachungen, Ärzteblatt Baden-Württemberg 3/2004

Stand: 01.05.2004

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