Blutuntersuchungen zugunsten von Ersthelfern (26.11.2011)

Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert den Gesetzgeber auf, im Polizeigesetz von Baden-Württemberg eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die es der Polizei ermöglicht, körperliche Untersuchungen und Blutentnahmen bei Personen - auch ohne oder gegen deren Willen - zu veranlassen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben eines Dritten erforderlich ist. 

Begründung:

Mit einer gesetzlichen Regelung soll gewährleistet werden, dass beim Verursacher einer Störung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei einem Unfallopfer ohne oder gegen seinen Willen zu Gunsten von Rettungshelfern wie Ärzten, die trotz der gebotenen Vorsichtsmaßnahmen in einer eine Infektionsgefahr begründenden Weise in Kontakt mit Blut oder Körperflüssigkeiten des Unfallopfers oder Verursacher einer Störung kommen können, unverzüglich Blut abgenommen werden darf und die Untersuchungsergebnisse, soweit sie für das weitere medizinische Vorgehen relevant sind, an den betroffenen Helfer weitergegeben werden dürfen.

Bereits der 110. Deutsche Ärztetag forderte deshalb die Länder auf, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, wonach es zu Zwecken des Gesundheitsschutzes der Ersthelfer wie Ärzten, Krankenpflegepersonal, Strafvollzugsbediensteten oder Polizeibeamten zulässig ist, bei Unfallopfern oder Beschuldigten die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen. 

Obwohl das Polizeigesetz von Baden-Württemberg zwischenzeitlich mehrfach geändert worden ist, ist in Baden-Württemberg im Gegensatz zu Niedersachsen - vgl. hierzu § 22 Abs. 4 SOG - Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Sachsen-Anhalt nach wie vor keine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen worden. Dies ist nicht nachvollziehbar, es wird mit Nachdruck eine gesetzliche Regelung gefordert.

letzte Änderung am 28.11.2011

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