Notarztvergütung (20.07.2012)
Die Vertreterversammlung fordert die Kostenträger des Rettungsdienstes auf, den Notarztdienst auf eine solide finanzielle Basis zu stellen.
Begründung:
1. Nach dem Landesrettungsdienstgesetz sind die Krankenhäuser verpflichtet, Notärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. Kosten dafür sind Kosten des Rettungsdienstes. Die Einhaltung der Hilfsfrist ist eine zentrale Forderung der Gesundheitspolitik und der Innenpolitik in unserm Land. Sie ist nur zu erfüllen, wenn der Notarzt weitgehend ohne andere Verpflichtungen abrufbereit für den Einsatz zur Verfügung steht. Wenn diese politische Vorgabe flächendeckend gelten soll, wird dies zusätzliche Mittel erfordern.
2. Durch die an vielen Krankenhäusern prekäre Personalsituation wirken in erheblichem Umfang auch Niedergelassene Ärzte und freiberuflich tätige Ärzte am Notarztdienst mit, leider unter sehr unterschiedlichen und oft schlechten finanziellen und organisatorischen Bedingungen. Nach jahrelangen vergeblichen Verhandlungen musste eine unzureichende Vergütungsvereinbarung von der Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung gekündigt werden. Damit besteht für viele Notärzte keine Rechtsgrundlage für die Vergütung im Notarztdienst. Dennoch erwartet die Gesellschaft von Ihnen, dass sie qualifiziert, zuverlässig und verantwortlich diesen Bereich der Daseinsvorsorge sicherstellen.
3. Eine Vergütungsvereinbarung muss für die Niedergelassenen Ärzte die Praxisleerlaufzeit mit verlängerten Wartezeiten für Patienten und Personal, die zeitliche Absorption des Arztes berücksichtigen und den Umstand, dass durch einen Notarzteinsatz unter Umständen eine komplette Sprechstunde umorganisiert werden muss. Für freiberufliche Notärzte darf der Notarztdienst nicht geringer bewertet werden als ein kassenärztlicher Notfalldienst.
letzte Änderung am 23.07.2012