Keine Änderung des § 66 SGB V durch das PatientenrechteG (24.11.2012)

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert die Bundesregierung auf, auf die vorgesehene Änderung des § 66 SGB V zu verzichten. Die bisherige Regelung ist für die Gewährleistung von Patientenrechten völlig ausreichend.

Der § 66 SGB V lautet: "Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen."

Im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz - BT-Drs. 17/10488) ist vorgesehen, das Wort "können" durch "sollen" zu ersetzen.


Begründung:

Wenn das Wort können durch sollen ersetzt wird, wird der MDK via Krankenkasse in ganz anderer Weise und Umfang zum Gutachter in ärztlichen Behandlungsfehlern. Hierzu heißt es schon in der gemeinsamen Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung zum Gesetzesentwurf:

"Zu befürchten ist, dass künftig noch mehr Behandlungsfälle von den Krankenkassen aufgegriffen und dahingehend geprüft werden, ob ein Behandlungsfehlervorwurf gerechtfertigt ist. Dies hat in der Praxis schon zu erheblich Irritationen bei Patienten geführt, die mit einer Behandlung zufrieden waren und bei denen nachher die Aufforderung erfolgte, die Behandlung wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen. Die Misstrauenskultur wird durch eine solche Vorschrift verstärkt. Die zurzeit bestehende Regelung ist ausreichend und bedarf keiner Änderung."

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg teilt diese Bedenken.

letzte Änderung am 26.11.2012

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