Tarifpluralität uneingeschränkt erhalten (23.11.2013)

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert die zukünftige Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat auf, die inzwischen bereits seit über einem Jahrzehnt gelebte und bewährte Realität der Tarifpluralität uneingeschränkt zu erhalten und nicht durch Gesetz einzuschränken. Die Herbeiführung der Tarifeinheit durch Gesetz würde einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG darstellen.

Die Erfahrungen der vergangenen 10 Jahre zeigen, dass die seit längerem in der Arbeitswelt praktizierte Tarifpluralität weder zur Neugründung einer Vielzahl von Spartengewerkschaften noch zu einem Anstieg der Streiktage in Deutschland geführt hat. Auch eine Entwicklung der Arbeitsbedingungen in Deutschland einseitig zu Gunsten der in Spartengewerkschaften organisierten Berufsgruppen ist nicht festzustellen. Befürchtungen, bei einem Bekenntnis zur Tarifpluralität würde die Tarifautonomie auf Dauer erodieren und erheblichen Schaden nehmen, entbehren daher jeder Grundlage. Die Spartengewerkschaften nehmen ihre verfassungsmäßigen Rechte verantwortungsvoll wahr.

Darüber hinaus haben die arztspezifischen Tarifverträge des Marburger Bundes in den zurückliegenden Jahren auch einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl geleistet und dafür gesorgt, dass angestellte Ärztinnen und Ärzte bessere Arbeitsbedingungen vorfinden und der kurativen Medizin in Deutschland erhalten bleiben. Auch vor diesem Hintergrund und angesichts der zunehmenden Probleme bei der Rekrutierung von besonders qualifizierten Fachkräften wäre eine gesetzliche Erzwingung des Prinzips der Tarifeinheit völlig kontraproduktiv und volkswirtschaftlich höchst widersinnig.

Begründung:

Mit Urteil vom 07. Juli 2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den von ihm selbst geschaffenen Grundsatz der Tarifeinheit "Ein Betrieb, ein Tarifvertrag" in Fällen von Tarifpluralität aufgegeben. Tarifpluralität liegt vor, wenn für einen Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, für den einzelnen Arbeitnehmer aber jeweils nur ein Tarifvertrag gilt. Das BAG stellte fest, dass es keinen übergeordneten Grundsatz, insbesondere kein Gesetz gebe, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen könnten. Darüber hinaus sei die Verdrängung eines Tarifvertrages auch mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Gewichtige Stimmen aus der Rechtswissenschaft teilen die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesarbeitsgerichts und halten eine gesetzliche Zementierung des Grundsatzes der Tarifeinheit für verfassungswidrig.

Art 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ausdrücklich für jedermann und für alle Berufe. Kämen aber z.B. in einem Krankenhaus die vom Marburger Bund abgeschlossenen Tarifverträge wegen des Grundsatzes der Tarifeinheit nicht mehr zur Anwendung, würde die Koalitionsfreiheit des Marburger Bundes und seiner Mitglieder nach Artikel 9 Abs. 3 GG dadurch praktisch wirkungslos.

In der Zeit seit diesem Urteil haben sich die Befürchtungen, dass es zu einer Vielzahl an Neugründungen von Spartengewerkschaften kommen wird, nicht bewahrheitet. Eine Zersplitterung der Tariflandschaft durch Neugründungen von Spartengewerkschaften ist nicht erfolgt. Tatsächlich haben sich auch die Arbeitsbedingungen in Deutschland nicht einseitig zu Gunsten von in Spartengewerkschaften organisierten Berufsgruppen entwickelt. Auch ist es nicht zu einem Anstieg der Streiktage in Deutschland aufgrund von Streiks von Spartengewerkschaften gekommen. Tatsächlich haben die arztspezifischen Tarifverträge des Marburger Bundes auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung in Deutschland geleistet.

Die Befürworter der Tarifeinheit lassen in Ihren Bemühungen dennoch nicht nach und haben nun anscheinend Erfolg. Nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen soll der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD diesbezüglich folgenden Passus enthalten:

"Tarifeinheit gesetzlich regeln Um den bestehenden Koalitions- und Tarifpluralismus in geordnete Bahnen zu lenken, wollen wir den Grundsatz der Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip unter Einbindung der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich festschreiben. Durch flankierende Verfahrensregelungen wird verfassungsrechtlich gebotenen Belangen Rechnung getragen." 

Auf Grundlage von seit Jahren geäußerten Befürchtungen, die sich bisher in keiner Weise bewahrheitet haben, in ein Grundrecht eingreifen zu wollen, ist nicht hinnehmbar.

letzte Änderung am 23.11.2013

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