Abrechnung einer "mittelbaren Beratung"

Bei der Beratung nach der GOÄ-Nr. 1 bzw. 3 handelt es sich um eine ärztliche Leistung, die nicht an Praxismitarbeiter delegiert werden kann. Da verschiedene Kommentare den Hinweis enthalten, dass auch eine „mittelbare" Beratung mit der GOÄ-Nr. 1 berechnet werden kann, ohne diesen Begriff näher auszuführen, entstehen teilweise Abgrenzungsprobleme.

Eine mittelbare Beratung liegt vor, wenn der Arzt nicht direkt den betroffenen Patienten berät, sondern ein Gespräch mit einer berechtigten Bezugsperson des Patienten (z. B. Elternteil, Lebenspartner, Pflegeperson) erfolgt und aufgrund der kurzen Gesprächsdauer der Ansatz der Ziffer 4 nicht möglich ist. Voraussetzung für den Ansatz einer Beratungsziffer ist somit immer der direkte Kontakt des Arztes entweder mit dem Patienten oder mit einer Bezugsperson. Demgegenüber kann die Ziffer 1 nicht berechnet werden, wenn der Arzt eine Praxismitarbeiterin mit der Weitergabe einer Information beauftragt. Für die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin ist in der GOÄ die Ziffer 2 vorgesehen. Dies gilt ebenfalls für die Ausstellung von Wiederholungsrezepten ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt.

letzte Änderung am 22.10.2002

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