Formerfordernisse an eine privatärztliche Liquidation nach § 12 GOÄ sowie Abrechnung mit dem Schwellenwert

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hildesheim (vom 28.02.1997, Az.: 43 C 6/97) ist die Unterschrift des Arztes oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person unter der ärztlichen Honorarrechnung nicht notwendig, um die Fälligkeit der Liquidation entsprechend den Vorgaben des § 12 GOÄ herbeizuführen.

Weiterhin hat das AG ausgeführt, dass der Arzt grundsätzlich berechtigt ist, seine ärztlichen Leistungen im Rahmen einer Liquidation ausnahmslos und ohne Begründung mit dem Schwellenwert abzurechnen, ohne das ihm obliegende pflichtgemäße Ermessen (§ 5 Abs. 2 und 3 GOÄ) zu verletzen. Sofern die Patientin die Auffassung vertritt, dass der behandelnde Arzt im Einzelfall nach einem niedrigeren Wert als dem sog. Schwellenwert abrechnen müsse, trägt die Patientin die volle Darlegungs- und Beweislast.

Vor diesem Hintergrund wäre noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich diese Ausführungen zu-nächst nur auf die Begründungspflicht beziehen. Die Vorgabe der GOÄ, den Steigerungsfaktor jeweils unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 5 Abs. 2), bleibt davon unberührt.

letzte Änderung am 22.10.2002

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