Angabe einer in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestdauer bei der Abrechnung
Verschiedene Gebührenziffern der GOÄ enthalten in der Leistungsbeschreibung eine Mindestdauer, deren Einhaltung für den Ansatz der betreffenden Ziffer zwingend erforderlich ist. Dies betrifft z. B. die GOÄ-Nrn. 3 (Eingehende Beratung - Dauer mindestens 10 Minuten), 30 (Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde ...), 34 (Erörterung, Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit ...) oder 861 (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten). Aus Transparenzgründen sieht die GOÄ vor, dass die in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannte Mindestdauer in der Rechnung enthalten sein muss (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass von der Einhaltung dieser formalen Vorgabe auch die Fälligkeit der Vergütung abhängt (§ 12 Abs. 1 GOÄ).
letzte Änderung am 22.10.2002