Schweigepflicht und Akteneinsicht beim Arzt

Die Schweigepflicht des Arztes dürfte so alt sein wie der Arztberuf selbst. Medizingeschichtlich erstmalig erwähnt wird die ärztliche Schweigepflicht wohl in indischen Sanskritschriften um 800 v. Chr. weltweit bekannt geworden ist die Verpflichtung für Ärzte zu schweigen im hippokratischen Eid der griechischen Medizin, der zirka 2400 Jahre alt sein dürfte. Heute schützt u.a. das Strafgesetzbuch vor der Verletzung von Privatgeheimnissen durch Ärzte und Angehörige anderer Berufsgruppen, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten stehen. Die Schweigepflicht des Arztes gilt übrigens auch über den Tod des Patienten hinaus.

Und wie verhält es sich, wenn ein Patient seine eigene Akte einsehen will? - Jeder Patient hat das Recht, die über ihn geführte Krankenakte beim Arzt einzusehen. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf die dokumentationspflichtigen objektiven Sachverhalte und medizinische Feststellungen, jedoch nicht auf persönliche Bemerkungen des Arztes. Der Arzt darf dem Patienten Originale nicht überlassen. Der Patient kann anstelle der Einsichtnahme auch eine Kopie der Aufzeichnungen erbitten.

Ein sogenanntes "therapeutisches Privileg", das den Arzt berechtigen würde, dem Patienten zu seinem Schutz eine Einsichtnahme in seine Akte zu verwehren, gibt es im allgemeinen nicht. Bezüglich psychischer Erkrankungen hat der Arzt jedoch den Schutz des Patienten zu beachten, wenn er glaubt, dass die Herausgabe seiner subjektiven Befunde diesem schaden könnte. 

Das Akteneinsichtsrecht kann der Patient auch auf Dritte übertragen. Dazu bedarf es in der Regel einer schriftlichen Vollmacht und einer Schweigepflichtentbindungserklärung. Nach dem Tod des Patienten darf der Arzt die Patientenunterlagen nur dann den Angehörigen zeigen, wenn der vor dem Tod geäußerte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen dem nicht entgegensteht.

letzte Änderung am 11.04.2011