Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte

Die Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte zum Zwecke der Anwendung an ihren Patienten - zum Beispiel von Testsubstanzen mit Materialien, die Patienten in die Arztpraxis mitbringen (beispielsweise Körperpflegeprodukte, Berufsstoffe für den Epikutantest, Nahrungsmittel für den Reib-, Scratch- oder Pricktest) - unterliegt seit Inkrafttreten der 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes (am 23. Juli 2009) dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetztes (AMG) und ist dem zuständigen Regierungspräsidium anzuzeigen (§ 67 AMG). Ein formloses Anschreiben an die Behörde mit summarischer Beschreibung der in der Arztpraxis durchgeführten Herstellungstätigkeit (bzw. Testungen) genügt vorerst. Die Übergangsfrist für die Anzeige endet nach § 144 Abs. 7 AMG am 1. Februar 2010.

Schreiben des baden-württembergischen Sozialministeriums.

Stand: 25.01.2010

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letzte Änderung am 25.01.2010