Einheitliche Notfalldienstordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (23.11.2013)

Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg wird beauftragt, einen Entwurf für eine einheitliche Notfalldienstordnung für ganz Baden-Württemberg vorzulegen, damit in Baden-Württemberg sämtliche Privatärzte zu identischen Bedingungen in den organisierten Notfalldienst eingebunden werden können.

Begründung:

Durch die Berufsordnung (§ 26 BO) sind alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst verpflichtet, außer sie sind entsprechend der Berufsordnung befreit. Derzeit existieren vier unterschiedliche Notfalldienstordnungen in den vier Bezirksärztekammern mit unterschiedlichen Bedingungen zur Teilnahme am Notfalldienst.


Stand: 23.11.2013

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letzte Änderung am 23.11.2013