Analoge Bewertungen in der GOÄ

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Abs. 2 die Grundlage dafür, dass der Arzt - anders als im vertragsärztlichen Bereich, in dem nur im EBM enthaltene Leistungen berechenbar sind - eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer anderen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abrechnen kann. Dies berücksichtigt, dass der rasch fortschreitende medizinische Fortschritt in der GOÄ nicht kurzfristig widergespiegelt werden kann, aber auch, dass es schon bei Verfassung des Gebührenverzeichnisses nicht möglich ist, den ärztlichen Alltag in all seinen Facetten zu erfassen.

§ 6 Abs. 2: "Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden." Der Vorstand der Bundesärztekammer hat schon zur GOÄ von 1982 "Grundsätze analoger Bewertungen" beschlossen, auf deren Basis im nachfolgenden das Verfahren bei analogen Bewertungen dargestellt wird.

Selbständigkeit der Leistung

Die Leistung muss selbständig sein. Unselbständige Teilschritte einer anderen Leistung oder Leistungen, die nur eine Modifikation einer in der GOÄ enthaltenen Leistung darstellen, sind nicht analog abrechenbar.

So ist zum Beispiel keine Analogbewertung für die besonders lange Dauer der Ausführung einer Leistung möglich. Zum Beispiel bleibt eine Beratung von 30 Minuten eine Beratung und nur nach Nr. 3 abrechenbar (und nicht nach Nr. 31 - homöopathische Folgeanamnese - analog). Für die Berücksichtigung des Umfangs einer Leistung ist in der GOÄ in § 5 der Steigerungsfaktor zutreffend, gegebenenfalls kommt auch eine Abdingung nach § 2 in Betracht.

Abgriffverfahren

Wenn eine analoge Abrechnung in Frage kommt, muss eine GOÄ-Position gewählt werden, die in der technischen Durchführung, im Zeitaufwand, im Schwierigkeitsgrad und in den Kosten der erbrachten Leistung möglichst nahe kommt. Beim Analogabgriff hat eine GOÄ-Position aus demselben Leistungsabschnitt Vorrang, da hier in der Regel die Vergleichbarkeit am offensichtlichsten ist. Legitim ist aber auch der Abgriff aus einem anderen Kapitel der GOÄ als dem "primär zuständigen". Möglich ist auch der analoge Abgriff durch eine Summation mehrerer GOÄ-Positionen.

Analoge Abrechnung bereits bekannter Leistungen

Ärztliche Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOÄ bereits allgemein anerkannt waren, sind zwar im Grundsatz von einer Analogbewertung nicht ausgeschlossen; in solchen Fällen muss jedoch besonders sorgfältig geprüft werden, ob nicht diese Leistungen bisher als Bestandteil einer anderen, im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung angesehen wurden oder lediglich abweichende Modalitäten gegenüber einer im Gebührenverzeichnis befindlichen Leistung darstellen.

In der GOÄ fehlende EBM-Leistungen

Da der EBM häufiger aktualisiert wird als die GOÄ, sucht man oft vergebens EBM-Leistungen in der GOÄ. In diesem Fall muss jedoch sorgfältig geprüft werden, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Oft handelt es sich nur um die Modifikation einer in der GOÄ enthaltenen Leistung. Da der EBM keinen Steigerungsfaktor kennt, sind im EBM auch Modifikationen einer Leistung als selbständige Positionen enthalten, besonders häufig in Form von Zuschlägen.

Gleichwertigkeit der Leistungen

Da nach § 6 Abs. 2 eine "gleichwertige" Leistung des Gebührenverzeichnisses analog herangezogen werden muss, bleiben auch die "Rahmenbedingungen" der abgegriffenen Leistung bei Analogabrechnung erhalten. Zum Beispiel ist eine abgegriffene Ziffer mit kleinem Gebührenrahmen auch bei analoger Abrechnung ohne Begründung nur bis 1,8fach steigerungsfähig. Ebenso werden Vorgaben bei Mindestzeiten, Leistungsausschlüssen und Begrenzung der Abrechnungsfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum übernommen.

Rechnungserstellung bei analoger Bewertung

Nach § 12 Abs. 4 GOÄ muss die gewählte Position entweder mit dem Zusatz "analog" oder "entsprechend" gekennzeichnet werden und die erbrachte Leistung kurz, aber eindeutig beschrieben werden. Die Nummer und die Bezeichnung der analog abgerechneten Leistung muss angegeben werden ("Platzhalter" siehe nachfolgend "Nummerierung im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer").

Analogverzeichnis der Bundesärztekammer

Um Ärzten, Patienten und Kostenträgern Hilfestellung bei der Analogabrechnung zu geben, veröffentlicht die Bundesärztekammer ein "Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer", welches nachstehend wiedergegeben ist.

Das Analogverzeichnis der Bundesärztekammer greift Positionen auf, die entweder bei der Bundesärztekammer besonders häufig angefragt werden oder von besonderer qualitativer Bedeutung sind. Da das Analogverzeichnis der Bundesärztekammer ausgiebig mit Sachverständigen beraten und vor Veröffentlichung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesinnenministerium und dem Verband der privaten Krankenversicherungen abgestimmt wird, ist es, ohne dass es die Rechtsverbindlichkeit des Verordnungstextes oder der höherinstanzlichen Rechtsprechung hat, faktisch die GOÄ ergänzend. Nach dem Analogverzeichnis der Bundesärztekammer abgerechnete Positionen werden praktisch von allen Kostenträgern akzeptiert. Ein Arzt, der zu einer im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer enthaltenen Position eine andere Analogabrechnung vornimmt, hat in der Diskussion oder gar vor Gericht wegen des dahinterstehenden Sachverstandes nur schwerlich Aussicht auf Erfolg.

Nummerierung im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer

Im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer werden sogenannte "Platzhalternummern" verwendet. Diese sollen die Leistung dem fachlichen Zusammenhang zuordnen und wurden meist vom Verordnungsgeber bei der Novellierung der GOÄ übernommen. Da das Analogverzeichnis der BÄK allgemein auch unter Kostenträgern bekannt ist, ist die Verwendung der "Platzhalter" bei der Rechnungserstellung möglich, nicht jedoch in der GOÄ (§ 12 Abs. 4) vorgesehen oder gar zwingend.

Das Analogverzeichnis der Bundesärztekammer ist nicht abschließend

Mit der Novellierung der GOÄ zum 1. 1. 1996 wurden die im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer bis Ende 1995 enthaltenen Positionen in die GOÄ übernommen. Der Bedarf an analogen Bewertungen bleibt aber weiterhin. Die verschiedentlich von Kostenträgern vertretene Auffassung, dass mit der GOÄ-Novellierung und der Übernahme der von der Bundesärztekammer empfohlenen Analogpositionen analoge Bewertungen überflüssig seien, ist nicht zutreffend. Der medizinische Fortschritt hält sich weder an Novellierungszeiträume der GOÄ noch an Erscheinungstermine der Ergänzungen des Analogverzeichnisses der Bundesärztekammer.

Hinzu kommt, dass das Analogverzeichnis der BÄK niemals abschließend ist, weil - der Beratungsgang im Gebührenordnungsausschuss und Vorstand der Bundesärztekammer sowie das oben dargestellte Verfahren der Abstimmung mit den Kostenträgern nur sukzessive erfolgen kann, - in das Analogverzeichnis nicht alle Vorschläge aufgenommen werden. So enthält das Analogverzeichnis zum Beispiel keine Positionen für Leistungen der sogenannten "Außenseitermedizin" oder Leistungen von allzu speziellem Charakter.

Das Recht des Arztes auf eigene analoge Bewertung bleibt also (unter Berücksichtigung der obigen Kriterien) sowohl mit der "neuen" GOÄ als auch mit dem Erscheinen des Analogverzeichnisses der Bundesärztekammer bestehen. Möglich ist allerdings, dass Kostenträger in ihren vertraglichen Bestimmungen beziehungsweise Beihilferegelungen die Kostenerstattung gegenüber dem Patienten für Analogabrechnungen, die nicht im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer enthalten sind, ablehnen können.

Starterliste

Das nachstehend wiedergegebene Verzeichnis erfüllt zunächst die Funktion einer "Starterliste" und wird, so wie der Beratungsgang mit Sachverständigen, die Beschlussfassung im Ausschuss "Gebührenordnung" und Vorstand der Bundesärztekammer und die Abstimmung mit den Kostenträgern voranschreiten, ergänzt werden. Wir bitten, auf entsprechende Ergänzungen im Deutschen Ärzteblatt zu achten.

Das Analogverzeichnis der Bundesärztekammer wird im Deutschen Gesundheitsnetz eingestellt werden. Die jeweils aktuellen Fassungen werden bei Neuauflagen oder Ergänzungslieferungen auch in die GOÄ-Ausgabe des Deutschen Ärzte-Verlages und in den "Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte" (Deutscher Ärzte-Verlag) aufgenommen.

Dr. med. B. Kleinken

aus: Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 28-29 (14.07.1997), Seite A-1960

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer

letzte Änderung am 21.10.2002

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