Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Aufgrund der nachlassenden Zahlungsmoral in Deutschland ist zum 1. Mai 2000 das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft getreten. Dieses soll im Hinblick auf die steigende Zahl nicht oder nur zögerlich bezahlter Geldforderungen Abhilfe schaffen. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Neuregelung der §§ 284 und 288 BGB, die Maßnahmen beinhaltet, mit denen eine Zahlungsverzögerung für den Schuldner wirtschaftlich unattraktiv gemacht werden soll, hat auch Auswirkungen auf die privatärztliche Liquidation von Leistungen.

Nach neuem Recht kommt ein Schuldner von Geldforderungen 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, ohne dass es hierzu einer weiteren Mahnung bedarf, wie es nach der alten Regelung der Fall war. Weiterhin liegen die Verzugszinsen nunmehr 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Es handelt sich hierbei um eine variable Größe, die derzeit 3,42% beträgt. Allerdings obliegt es dem Gläubiger, im Streitfall den Zugang der Rechnung nachzuweisen, so dass in Zweifelsfällen nach wie vor die ergänzende Übersendung einer Mahnung angezeigt sein kann.

Da neben dem Zugang der Abrechnung auch die Fälligkeit der Forderung zwingende Voraussetzung dafür ist, den Verzug des Schuldners herbeizuführen, muss an dieser Stelle auch auf die formalen Anforderungen an eine korrekte Rechnungsstellung eingegangen werden.

Nach den Bestimmungen des § 12 GOÄ wird eine Vergütung für ärztliche Leistungen dann fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt wurde, die den Vorgaben der GOÄ entspricht. Eine solche Rechnung muss folgende Bestandteile enthalten:

  1. das Datum der Erbringung der Leistung,
  2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
  3. bei Gebühren für stationäre Leistungen den Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ,
  4. bei Entschädigungen (Wegegeld, Besuchsgebühr) den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung (z. B. die zurückgelegte Entfernung),
  5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ den Betrag und die Art der Auslage (d. h. die Berechnung von Pauschalen ist nicht möglich); übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- DM, so ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen,
  6. bei einer Abrechnung oberhalb des Schwellenwertes eine auf die einzelne Leistung bezogene schriftliche Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein muss; auf Verlangen ist diese Begründung näher zu erläutern,
  7. bei der Abrechnung einer Analogziffer eine verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung, die mit dem Zusatz „entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Ziffer des Gebührenverzeichnisses zu versehen ist.

letzte Änderung am 22.10.2002

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