Abrechnung der GOÄ-Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis

Nach den Versicherungsbedingungen vieler Krankenversicherungen ist die ärztliche Leistung "Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" nach der GOÄ-Nr. 70 von der Erstattung des Kostenträgers ausgenommen. Diese "Versorgungslücke" ist vielen Patienten oft nicht bekannt. Dies ändert jedoch selbstverständlich nichts an der Tatsache, dass diese Leistung gegenüber dem Patienten abgerechnet werden kann.

letzte Änderung am 22.10.2002

teaser Ärztekammer im Blick 2014

Auf 24 Seiten informiert die Broschüre über ausgewählte Ereignisse und Aktivitäten im Zeitraum 2013 bis 2014.

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