Anästhesiologisches Stand-by

Nach einem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 9. Juni 2000) kann das anästhesiologische Stand-by, definiert als „Kontinuierliche Überwachung der Vitalfunktionen durch den Arzt für Anästhesiologie während eines diagnostischen und/oder therapeutischen Eingriffs eines anderen Arztes, ohne Narkose, einschließlich Bereitstellung der Ausrüstung zur Behandlung von Zwischenfällen", je angefangene 30 Minuten analog der Nr. 62 GOÄ (150 Punkte) berechnet werden.

Wird im Verlauf der Überwachung eine Narkose/Anästhesie nach den Nrn. 450-474 oder 476-479 erforderlich, so kann dies im Anschluss an die Überwachung berechnet werden.

Die Notwendigkeit beider Verfahren ist zu begründen, und die jeweiligen Zeiten sind in der Rechnung anzugeben. Beide Verfahren sind nach anästhesiologischen Standards zu dokumentieren.

letzte Änderung am 22.10.2002

teaser Ärztekammer im Blick 2014

Auf 24 Seiten informiert die Broschüre über ausgewählte Ereignisse und Aktivitäten im Zeitraum 2013 bis 2014.

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