AiP-Zeiten müssen bei der tariflichen Einstufung als Zeiten der Berufserfahrung angerechnet werden (22.07.2006)
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert die Arbeitgeber auf, AiP-Zeiten bei der tariflichen Einstufung als Zeiten der Berufserfahrung anzurechnen. Die Tätigkeit als AiP unterschied sich in der Praxis nie wesentlich von der Tätigkeit eines Assistenzarztes. Insbesondere besteht kaum ein Unterschied zu der Tätigkeit der Assistenzärzte, die nun ohne die AiP-Phase direkt nach dem Studium ihre Approbation erhalten. Zeiten als AiP sind daher Zeiten, in denen Berufserfahrung gesammelt werden konnte.
letzte Änderung am 22.07.2006