Werbefreiheit von Praxissoftware (09.07.2005)

Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg beauftragt den Vorstand der Landesärztekammer, Kontakt zur Bundesärztekammer und zur Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufzunehmen, um der zunehmenden Verbreitung von Werbung in der Praxis-Software entgegenzutreten. Ziel der Bemühungen ist, eine Zertifizierung von Praxis-Software nur dann zu erteilen, wenn die Möglichkeit besteht, diese werbefrei zu nutzen.

Begründung:
Der überwiegende Teil niedergelassener Ärztinnen und Ärzte ist in der täglichen Arbeit auf eine funktionierende Praxis-EDV und –software angewiesen. In zunehmendem Maße wird bei den meisten Programmen Werbung in die Software eingeblendet, deren Beseitigung und Einflussnahme sich dem Zugriff der Kolleginnen und Kollegen entzieht. Die Werbung behindert und beeinflusst die Ärztinnen und Ärzte in der täglichen Arbeit und dient sowohl der Gewinnmaximierung der Softwarehersteller, als auch der Umsatzsteigerung der auftraggebenden Pharmaindustrie.

Ein Wechsel auf die wenigen werbefreien Softwareprogramme ist mit hohen Kosten und unkalkulierbaren Aufwendungen durch Ärzte verbunden und insofern in den meisten Fällen kaum zu bewerkstelligen.

Die Zulassung von Softwareprogrammen erfolgt durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die hierzu nur die formale Einhaltung von EDV-Tauglichkeitskriterien berücksichtigt. Eine Beschränkung der Zulassung aus Gründen der Einflussnahme durch Werbung erfolgt bislang nicht, hierzu müssten entsprechende Maßgaben durch die Ärztekammern vorliegen.

Der Vorstand der Landesärztekammer wird von der Vertreterversammlung beauftragt, in Kontakt mit Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zu treten, um Möglichkeiten zu erarbeiten, dem zunehmenden Einfluss von Werbung in der EDV Praxis entgegen zu wirken. Insbesondere sollen Möglichkeiten erarbeitet werden, die Zulassung von Praxis-Software nur zu genehmigen, wenn die Möglichkeit der EDV-Nutzung ohne Werbeeinblendungen besteht.

letzte Änderung am 09.07.2005

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