Kein Staatsdirigismus in der Ärztlichen Fortbildung (25.11.2006)
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer wendet sich entschieden gegen die Regelung des § 137 Abs. 3 Nr. 1 im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz. Demnach soll der Gemeinsame Bundesausschuss künftig über Inhalt und Umfang der Fortbildungspflichten der Fachärzte (in Krankenhäusern) beschließen.
Die gesetzlichen Regelungen über die Fortbildungsverpflichtungen der Ärzte enthalten derzeit Vorgaben zum Nachweisverfahren. Mit der vorgesehenen neuen Regelung überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen der Sozialversicherungskompetenz. Inhalte der Fortbildung der (Krankenhaus-) Ärzte sind jedoch ausschließlich Gegenstand der Regelungskompetenz des Berufsrechts, also der Landesärztekammern.
letzte Änderung am 27.11.2006