Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Führung des Substitutionsregisters (09.07.2005)

Wie schon der 108. Deutsche Ärztetag fordert die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in Zusammenhang mit der Führung eines Substitutionsregisters die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie hält es nicht für zulässig, dass patienten- oder/und arztbezogene Daten des Registers im Sinne der Amtshilfe an ermittelnde Behörden weitergegeben werden.

Begründung:
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) schreibt die Einrichtung eines Substitutionsregisters in § 5a (BtMVV) vor. Dort ist festgelegt, dass die Daten des Substitutionsregisters nur verwendet werden dürfen, um
- das Verschreiben eines Substitutionsmittels durch mehrere Ärzte für denselben Patienten und denselben Zeitraum frühestmöglich zu verhindern,
- die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 5 zu überprüfen und
- das Verschreiben von Substitutionsmitteln entsprechend den Vorgaben nach § 13 statistisch auszuwerten.

Die strengen Vorschriften der BtMVV tragen der möglichen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht Rechnung, die durch die Weitergabe sensibler Patientendaten entstehen können. Der behandelnde Arzt und sein substituierter Patient müssen davon ausgehen können, das die weitergegebenen Daten nur dazu verwendet werden, wozu sie erhoben wurden. Sollte der Arzt nicht auf diese Vorschriften und Datensicherheit bauen können, macht er sich schuldig nach § 203 StGB (Schweigepflichtverletzung). Angedrohtes Strafmaß sind zwei Jahre oder Geldstrafe.

Wenn die Bundesopiumstelle auf Nachfrage mitteilt, dass sie es für angemessen hält, der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei nach §§ 160/161 Strafprozessordnung (stopp) Auskunft zu erteilen, verletzt sie das in sie gesetzte Vertrauen. Wir dürfen im Bereich des Schutzes der Patientendaten keine Kompromisse eingehen.

letzte Änderung am 09.07.2005

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