Absoluter Schutz vor staatlicher Überwachung (21.11.2009)

Die Koalitionsparteien haben angekündigt, die in der Strafprozessordnung (StPO) bestehende Ungleichbehandlung der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufe teilweise aufzuheben und zukünftig Anwälte in den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 StPO aufzunehmen. Damit wird anerkannt, dass die bisherige Praxis der staatlichen Überwachung von Berufsgeheimnisträgern keine glaubwürdige rechtliche Grundlage hat. Anders als für Anwälte sieht der Koalitionsvertrag für Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger allerdings nur eine Prüfung vor, ob die Einbeziehung in den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 StPO angezeigt ist.

Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg erwartet, dass auch Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jungendlichen Psychotherapeuten zukünftig der absolute Schutz des § 160a Abs. 1 StPO zukommt. Es ist vollkommen unverständlich, Berufsgeheimnisträger in eine schützenswerte und weniger schützenswerte Gruppe zu unterteilen. Der Gesetzgeber hat ein nicht zu rechtfertigendes Zwei-Klassen-System bei Berufsgeheimnisträgern geschaffen, das die Aushöhlung des Patienten-Arzt-Verhältnisses zur Folge hat.

Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert die Bundesregierung auf, dieses Zwei-Klassen-System abzuschaffen. Auch für Ärzte, Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss ein absolutes Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot gelten.

letzte Änderung am 23.11.2009

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