Missbräuchlichen Einsatz von Studierenden vermeiden (24.11.2007)

Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg erinnert die Universitätsklinika und akademischen Lehrkrankenhäuser daran, dass nach § 3 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte Studierende im Praktischen Jahr nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden dürfen, die ihre Ausbildung nicht fördern. Der systematische Einsatz der PJ-Studierenden für Botengänge, Handlanger- und Springerdienste kann deshalb nicht toleriert werden. Es ist nicht zulässig, mit solchen Einsätzen Personalengpässe in Spät-, Nacht- oder Wochenenddiensten zu überbrücken. Die im Praktischen Jahr zugewiesenen Aufgaben müssen sich am Ausbildungsziel orientieren.

letzte Änderung am 26.11.2007

teaser Ärztekammer im Blick 2014

Auf 24 Seiten informiert die Broschüre über ausgewählte Ereignisse und Aktivitäten im Zeitraum 2013 bis 2014.

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