Missbräuchlichen Einsatz von Studierenden vermeiden (24.11.2007)
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg erinnert die Universitätsklinika und akademischen Lehrkrankenhäuser daran, dass nach § 3 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte Studierende im Praktischen Jahr nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden dürfen, die ihre Ausbildung nicht fördern. Der systematische Einsatz der PJ-Studierenden für Botengänge, Handlanger- und Springerdienste kann deshalb nicht toleriert werden. Es ist nicht zulässig, mit solchen Einsätzen Personalengpässe in Spät-, Nacht- oder Wochenenddiensten zu überbrücken. Die im Praktischen Jahr zugewiesenen Aufgaben müssen sich am Ausbildungsziel orientieren.
letzte Änderung am 26.11.2007