Finanzierung der notärztlichen Versorgung
Sicherzustellen durch die Krankenhäuser in Baden-Württemberg
Auf der Grundlage der Empfehlung des Landesausschusses für den Rettungsdienst "Notärztliche Versorgung" vom 28.11.2002
Gemäß der Begründung des baden-württembergischen Rettungsdienstgesetzes (RDG) ist die notärztliche Versorgung primär durch Krankenhausärzte zu gewährleisten. Nach § 10 Abs. 1 RDG sind alle Krankenhäuser in Baden-Württemberg im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte für die notärztliche Versorgung gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen. Die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses zur Teilnahme an der notärztlichen Versorgung bestimmt sich nach seiner Größe, Fachabteilungsstruktur und Leistungsstufe. Alle Krankenhäuser, deren Versorgungsauftrag die Untersuchung und Behandlung stationärer Notfälle umfasst, sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, qualifizierte Notärzte abzustellen.
In der Anlage 3 der Rahmenvereinbarung zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft (BWKG) und den Krankenkassen wurde vereinbart, dass ab dem 01.04.2002 ein Krankenhaus für die Einsatzbereitschaft der Ärzte eine Vorhaltepauschale von 250 Euro je Kalendertag erhält. Mit dieser Vorhaltepauschale sind zugleich bis zu zwei Einsätze (auch sog. Fehleinsätze) im Notarztdienst je Kalendertag abgegolten. Bei mehr als zwei Einsätzen im Notarztdienst je Kalendertag erhält das Krankenhaus für jeden Einsatz (auch einen sog. Fehleinsatz) ohne Rücksicht auf die zeitliche Dauer eines Einsatzes des Arztes eine Einsatzpauschale von 112 Euro vergütet, wobei die Vorhaltepauschale entfällt.
Diese Kostenvereinbarung ist für alle Krankenhäuser, die der BWKG angehören und der Rahmenvereinbarung beigetreten sind, grundsätzlich maßgebend.
Die Kostendeckung der Bereitstellung von qualifizierten Notärzten durch kleinere Krankenhäuser in dünn besiedelten Gebieten, langen Anfahrtswegen und relativ wenig Einsätzen wurde mehrfach sowohl in der Arbeitsgruppe Wirtschaftlichkeit als auch im Landesausschuss für den Rettungsdienst beraten. In der vom Landesausschusses am 28.11.2002 beschlossenen Empfehlung "Notärztlichen Versorgung" wird für kleinere Krankenhäuser, für die die Pauschalen nicht kostendeckend sind, empfohlen, dass
Im Klartext, im begründeten Einzelfall können - wie bereits geschehen - auch höhere Vorhalte- und/oder Einsatzpauschalen vereinbart werden.
Stuttgart, 10. April 2003
Dr. med. Dipl. Inform. Reinhold Hauser
Ärztlicher Geschäftsführer