Bekanntmachung des Bezirkswahlleiters für den Bereich der Bezirksärztekammer Südbaden

Die Neuwahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Südbaden findet im November 2014 statt.

Zur Vorbereitung der Kammerwahl 2014 werden nach § 12 der Wahlordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.11.2013 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 2013, S. 554 ff.) Listen der im Mitgliederverzeichnis der Bezirksärztekammer Südbaden erfassten Wahlberechtigten für jeden Wahlkreis (Wählerlisten) aufgestellt. Wahlkreise sind die Bereiche der Ärzteschaften, das sind der Stadtkreis Freiburg und die neun Landkreise im Regierungsbezirk Freiburg.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle der Bezirksärztekammer Südbaden zugehörigen Kammermitglieder (§§ 2 Abs. 1 Nummer 1, 22 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz), deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht nach § 14 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz verloren gegangen ist (Entmündigung, vorläufige Vormundschaft, Bestellung eines Pflegers wegen geistiger Gebrechen, Aberkennung des Rechtes, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch strafgerichtliches Urteil, Aberkennung durch berufsgerichtliche Entscheidung oder Ruhen der Bestallung oder Approbation) oder die nicht auf Ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit nach § 14 Abs. 4 Heilberufe-Kammergesetz verzichtet haben. Wählbarkeit verliert auch, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Wahlkreis den ärztlichen Beruf ausübt oder, ohne ärztlich tätig zu sein, seinen Wohnsitz hat. Bei Ärztinnen und Ärzten, die an mehreren Orten innerhalb des Landes ihren Beruf ausüben, bestimmt sich die Zugehörigkeit zu einer Bezirksärztekammer nach dem Ort der überwiegenden Tätigkeit. Die Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der Meldeordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg für die laufende Wahlperiode berührt das Wahlrecht und die Wählbarkeit nach den Sätzen 1 und 2 für die folgende Wahlperiode nicht. Freiwillige Kammermitglieder (§ 2 Abs. 3 Heilberufe-Kammergesetz) sind weder wahlbe-rechtigt noch wählbar.

Ein Wahlberechtigter kann von seinem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn er in der Wählerliste eingetragen ist. Wer erst nach Abschluss der Wählerliste (§ 14 WO) die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Wahlordnung erfüllt, ist

a) wahlberechtigt und wählbar, wenn er bei Einreichung des Wahlvorschlages (§ 16 Abs. 2 Satz 2) durch Vorlage eines Beschäftigungs- bzw. Meldenachweises sein Wahlrecht und seine Wählbarkeit nachweist,

b) wahlberechtigt, wenn er nicht bereits in einem anderen Wahlbezirk und/oder einem anderen Wahlkreis von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat; er kann sich vom zuständigen Bezirkswahlleiter die Wahlunterlagen aushändigen lassen, wenn er spätestens bis zum letzten Tag vor Ablauf der Wahlfrist durch Vorlage eines Beschäftigungs- bzw. Meldenachweises sein Wahlrecht nachweist. Die Wahlunterlagen werden auf Antrag übersandt, wenn deren Zugang noch vor Ablauf der Wahlfrist zu erwarten ist.

Die Wählerlisten für alle Wahlkreise liegen in der Zeit vom 02. Juni 2014 bis 11. Juni 2014 (je einschließlich) in der Geschäftsstelle der Bezirksärztekammer Südbaden, Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, 79114 Freiburg (Zimmer 510) zur Einsichtnahme aus.

Jeder Wahlberechtigte, der Wählerlisten für unrichtig oder unvollständig hält, kann ihre Berichtigung während der Auflegung beantragen. Der Bezirkswahlausschuss der Bezirksärztekammer Südbaden entscheidet über den Berichtigungsantrag.

Dr. jur. Ungewitter
Bezirkswahlleiter



letzte Änderung am 17.02.2014