Aushangpflichtige Gesetze

Rechtsvorschriften für die Arztpraxis (Stand: Mai 2009)

I. Warum gilt die Aushangpflicht für Arztpraxen?

Sobald der Praxisinhaber einen Mitarbeiter hat, ist er Arbeitgeber und damit verpflichtet, diesen über bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften durch Aushang oder Auslage des jeweiligen Gesetzestextes zu informieren.
Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, die für sie geltenden Schutzvorschriften und Regeln im Betrieb selbst einzusehen (Auslage in für alle frei zugänglichen Betriebsräumen).

II. Wie werden die Rechtsvorschriften richtig bekannt gegeben?

Der Inhalt der Vorschriften muss grundsätzlich so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mitarbeiter ohne besondere Anstrengung in der Lage sind, davon Kenntnis zu nehmen. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Mitarbeiter den Arbeitgeber erst um Aushändigung der entsprechenden Gesetzestexte bitten müssen. Die Verordnungen müssen auf dem aktuellsten Stand sein, daher empfiehlt sich die regelmäßige Aktualisierung. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist dabei nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer die entsprechenden Vorschriften an frei zugänglichen Computern einsehen können.

III. Welche Rechtsvorschriften sind hiervon betroffen?

Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben, wobei im Einzelnen zu prüfen ist, ob die Arztpraxis von einer Regelung betroffenen ist. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von den wichtigsten Gesetzen und Verordnungen, die entweder auslagepflichtig sind oder aber darüber hinaus für Sie nützlich sein könnten. Eine Gewähr für die Vollständigkeit der Liste kann jedoch nicht übernommen werden.

1. Generell auslage- bzw. aushangpflichtige Gesetze

In allen Arztpraxen müssen folgende Rechtsvorschriften ausgelegt bzw. ausgehängt werden.

Gesetze und Verordnungen Immer auslegepflichtig?
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Ja, gem. § 12 Abs. 5 AGG
Arbeitsgerichtsgesetz Auszug (ArbGG) Ja, wenn mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt werden, gem. § 61 b ArbGG
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Ja, gem. § 16 ArbZG
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ja, wenn mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt werden sind nach Art. 2 des Gesetzes über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz Teile des BGB zur Verfügung zu stellen:
  • § 611a - Geschlechtsbezogene Benachteiligung
  • § 611b - Arbeitsplatzausschreibung
  • § 612 - Vergütung
  • § 612a - Maßregelungsverbot
Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (BeschäftigungsschutzG) Ja, gem. § 7 BeschäftigungsschutzG
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Ja, wenn mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird, §§ 47 JArbSchG

Neben der Auslage des Gesetzes muss ein Verzeichnis der beschäftigen Jugendlichen (§ 49 JArbSchG) angelegt werden.

Arbeitgeber, die in der Regel mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle in der Praxis anzubringen, § 48 JArbSchG

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter- Mutterschutzgesetz (MuSchG) Ja, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt werden, gem.
§ 18 MuSchG

2. Spezifische Rechtsvorschriften:

Nachfolgend finden Sie Verordnungen, die nur auf die Arztpraxen anzuwenden sind, in denen spezielle Tätigkeiten, wie zum Beispiel röntgen, ausgeübt werden.

Gesetze und Verordnungen Die Aushangpflicht ergibt sich aus:
Biostoffverordnung (BioStoffV) § 12 Abs. 1 BioStoffV
Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen und an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 7 Abs. 8 GefStoffV
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen- Röntgenverordnung (RöV) § 18 RöV
Verordnung über den Schutz vor ionisierenden Strahlen - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) § 35 StrlSchV
 

3. Nicht auslegepflichtige aber wichtige Rechtsvorschriften

Nicht aushangpflichtige aber für die ärztliche Praxis immer wieder wichtige Rechtsvorschriften sind:

IV. Welche Folgen kann ein Verstoß gegen die Aushangpflicht haben?

Bei Begehungen durch die Berufsgenossenschaften wird regelmäßig geprüft, ob der Praxisinhaber seiner Auslegepflicht nachkommt. Eine Nichterfüllung kann Geldbußen und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.

V. Hinweise

Die Gesetzestexte zu den oben genannten Vorschriften finden Sie von verschiedenen Verlagen als Textsammlung im Buchhandel oder auch einzeln im Internet auf den Seiten:

Mit der neuen Textsammlung "Aushangpflichtige Gesetze 2010 Bereich Medizin" aus dem Walhalla Fachverlag können Arztpraxen, Krankenhäuser, Labore und Apotheken der vorgeschriebenen gesetzlichen Fürsorgepflicht auf einfache Weise nachkommen. In einem kompakten Band sind die zum Aushang vorgeschriebenen allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften sowie die Spezialvorschriften für den medizinischen Bereich zusammengefasst.

letzte Änderung am 26.10.2009