Fachliche Weisung

Der Vorstand der Bundesärztekammer hatte im Februar 1996 einen Auslegungsbeschluss zu dieser Regelung gefasst (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Heft 9/1996), der insbesondere die erhöhten Anforderungen an die Aufsicht des abrechnenden Arztes präzisiert hat. Soweit es die Voraussetzung der "fachlichen Weisung" betrifft, wurde auf die Weiterbildungsregelungen der Landesärztekammern verwiesen. In jüngster Zeit sind zur Auslegung des Begriffs der "fachlichen Weisung" unterschiedliche Auffassungen veröffentlicht worden. Während der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV), Köln, und einzelne Kostenträger in Schreiben an abrechnende Ärzte ausschließlich den Fachkundenachweis als Voraussetzung für die fachliche Weisung fordern, wurde in anderen Veröffentlichungen die Auffassung vertreten, dass es ausreicht, aufgrund der ärztlichen Approbation und des jeweiligen Wissensstandes die fachliche Qualifikation nachzuweisen. Um zu einer einheitlichen Auslegung zu kommen, hat der Vorstand der Bundesärztekammer folgende Auslegung zum Begriff der fachlichen Weisung beschlossen:

"Alle Ärzte, die im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit Laborleistungen der Abschnitte M III/ M IV im eigenen Labor erbracht haben (die alleinige Mitgliedschaft an einer Laborgemeinschaft entspricht nicht dieser Voraussetzung), können diese Leistungen - soweit sie nicht fachfremd sind - aufgrund ihrer Approbation (ohne Weiterbildung) oder Weiterbildung auch nach Inkrafttreten der (Muster-)- Weiterbildungsordnung aus dem Jahr 1992 erbringen und abrechnen (Besitzstandsregelung), soweit sie auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Sie können demnach auch eine fachliche Weisung erteilen. Für die Zukunft ist für Ärzte, die ihre Weiterbildung nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992 absolvieren, der Fachkundenachweis erforderlich. Das Recht der nicht weitergebildeten Ärzte aus der Approbation bleibt unberührt."

Mit diesem Beschluss ist klargestellt, daß es drei rechtlich gleichrangige Möglichkeiten zum Nachweis der "fachlichen Weisung" als einem Unterfall der fachlichen Kompetenz nach dem Weiterbildungsrecht gibt: die Fachkunde, den Nacherwerb der Fachkunde und den "Besitzstand", wonach alle Ärzte, die im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit Laborleistungen der Abschnitte M III/ M IV im eigenen Labor erbracht haben - soweit diese zu ihrem Fachgebiet gehören -, diese auch weiter erbringen können. Sie können demnach auch eine "fachliche Weisung" erteilen. Die alleinige Mitgliedschaft an einer Laborgemeinschaft erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Für die Zukunft ist nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung aus dem Jahr 1992 - soweit diese in das jeweilige Kammerrecht übernommen ist - der Fachkundenachweis zu erbringen.

Das Recht aus der Approbation bleibt unberührt; im Privatliquidationsbereich ist dies allerdings ohne große Bedeutung, da die Erbringung von Speziallaborleistungen in der Mehrzahl der Fälle durch Fachärzte erfolgt. Diese unterliegen den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung, insbesondere soweit es sich um das Gebot der Beschränkung auf das Fachgebiet handelt.

Für Fachkunde-Bescheinigungen und andere Nachweise der fachlichen Qualifikation zur Erbringung von Speziallaborleistungen sind die Landesärztekammern zuständig.

letzte Änderung am 30.09.2002

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