Ständiger ärztlicher Vertreter des Wahlarztes

Auch die Regelung in § 4 Abs. 2 zum Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen, insbesondere zum Erfordernis der Benennung eines ständigen ärztlichen Vertreters des Wahlarztes, hat zu erheblichen Missverständnissen geführt. § 4 Abs. 2 Satz 3 sieht vor, dass für bestimmte wahlärztliche Leistungen - Aufnahme- und Entlassungsuntersuchungen, Visiten usw. - ein Liquidationsrecht nur dann besteht, wenn die Leistungserbringung durch den Wahlarzt persönlich oder durch den vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten persönlichen ärztlichen Vertreter erfolgt; dieser muss Facharzt desselben Gebietes sein. Diese in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Leistungen setzen die höchstpersönliche oder die persönliche Leistungserbringung durch den ständigen ärztlichen Vertreter voraus. Werden diese Leistungen von anderen Ärzten erbracht, können sie nicht berechnet werden. Alle anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses sind jedoch auch dann abrechenbar, wenn sie nicht höchstpersönlich beziehungsweise durch den ständigen ärztlichen Vertreter erbracht werden, dann sind sie allerdings nur bis zu den Begründungsschwellen (2,3-, 1,8-, 1,15fach) berechnungsfähig. § 5 Abs. 5 legt fest, dass wahlärztliche Leistungen oberhalb der Begründungsschwellen - unter Berücksichtigung der Begründungspflicht gemäß § 5 Abs. 2 - nur dann abrechenbar sind, wenn sie entweder vom Wahlarzt persönlich oder vom ständigen ärztlichen Vertreter erbracht werden. Die persönliche oder die Erbringung von Leistungen des ständigen ärztlichen Vertreters ist damit einmal Abrechnungsvoraussetzung, zum anderen erforderlich für die Liquidation im oberen Teil des Gebührenrahmens, soweit auch die Bedingungen zur Überschreitung der Begründungsschwelle erfüllt sind.

Unter Zugrundelegung des Wortlautes der Verordnung wird von einem ständigen ärztlichen Vertreter gesprochen. Entscheidend ist, dass für die Behandlung eines bestimmten Wahlleistungspatienten nur ein einziger ständiger ärztlicher Vertreter des Wahlarztes benannt werden darf. Damit wird die gewünschte durchgängige Kontinuität der Betreuung des jeweiligen Wahlleistungspatienten gewährleistet. Ein nachträglicher Wechsel des einmal benannten ständigen ärztlichen Vertreters ist nur dann möglich, wenn der bisherige Vertreter aus seiner Dienstfunktion auf Dauer ausscheidet oder erkrankt. Mit der Neuregelung ist es nicht vereinbar, wechselnde Vertreter zur Behandlung eines bestimmten Wahlleistungspatienten zu benennen. Mit der Regelung vereinbar ist es hingegen, die Behandlungsmaßnahmen für verschiedene Wahlleistungspatienten auf mehrere Schultern zu verteilen, zum Beispiel bei einer funktionalen Schwerpunktbildung oder Arbeitsteilung innerhalb einer Krankenhausabteilung, sofern die diesem Kreis zugehörigen Ärzte Fachärzte desselben Gebietes sind. Aber auch hier gilt: Ein bestimmter Wahlleistungspatient ist nur von ein und demselben ständigen ärztlichen Vertreter zu behandeln, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Der jeweilige ständige ärztliche Vertreter muss vor Abschluss des Wahlarztvertrages benannt werden. Der Abschluss des Wahlarztvertrages - mit der Entscheidung für die wahlärztliche Behandlung - erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufnahmeantrag. Aufgrund der Bündelungsbestimmung in § 22 Abs. 3 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung sind damit automatisch die leitenden Krankenhausärzte in die Behandlung des Wahlleistungspatienten einbezogen. Insoweit empfiehlt es sich, dem Patienten vor Abschluss des Wahlarztvertrages die ständigen ärztlichen Vertreter der voraussichtlich in die Behandlung einbezogenen liquidationsberechtigten Krankenhausärzte zu benennen, soweit dies zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme und im Zuge der Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erkennbar ist. Zweckmäßig ist eine Auflistung der ständigen ärztlichen Vertreter in der schriftlich zu treffenden Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung.

letzte Änderung am 21.10.2002

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