Abschluss einer Honorarvereinbarung

Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich grundsätzlich nach der GOÄ (§ 1 Abs. 1), so dass die Abrechnung eines Pauschalbetrages nicht erfolgen kann. Für selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis (noch) nicht aufgenommen sind, ist lediglich der Rückgriff auf eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand entsprechende Leistung der GOÄ (s.o.) möglich. Allerdings hat der Verordnungsgeber im Rahmen einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ noch einen gewissen Spielraum für individuelle vertragliche Regelungen zwischen Arzt und Patient gelassen. Die formalen Anforderungen an den Abschluss einer abweichenden Vereinbarung wurden unter Berücksichtigung der zu diesem Thema vorliegenden Rechtsprechung mit der Novellierung der GOÄ zum 1.1.1996 insbesondere aus Gründen des Patientenschutzes noch einmal verschärft. Deshalb wird nachfolgend auf diese Vorgaben noch einmal näher eingegangen. 

1. Im Rahmen einer Honorarvereinbarung kann nur ein abweichender Steigerungsfaktor vereinbart werden. Die Festlegung eines Pauschalhonorares, einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwertes ist nicht möglich. Auch kann der Ansatz von Leistungsziffern nebeneinander nicht vertraglich vereinbart werden, wenn für diese Ziffernkombination in der GOÄ ein Abrechnungsausschluss vorgesehen ist. 

2. Eine entsprechende Vereinbarung ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Somit wird klargestellt, dass die persönliche Absprache im Hinblick auf die Modalitäten der Behandlung und Vergütung sowie den Umfang der Abweichung von der GOÄ unmittelbar zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Behandlungsbeginn zu erfolgen hat, d. h. der Arzt muss dem Patienten seine besonderen Interessen darlegen, warum er vom Leitbild der GOÄ mit dem dort genannten Gebührenrahmen abweichen will. Eine Delegation der Abwicklung von Honorarvereinbarungen an Mitarbeiter ist nicht zulässig. Eine individuell mit dem Patienten ausgehandelte Honorarvereinbarung unterliegt nicht der Kontrolle durch das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABGB; nach der Schuldrechtsreform am 1.01.2002 in die §§ 305 ff. BGB überführt). Das ABGB findet auch dann keine Anwendung, wenn eine vorformulierte Honorarvereinbarung mit dem Patienten ausgehandelt wird. Aushandeln bedeutet, dass der Abschluss der Honorarvereinbarung als solcher und deren Inhalt zur ernsthaften Disposition der vertragsschließenden Parteien gestellt werden muss. Vorformulierte Honorarvereinbarungen, die nicht ausgehandelt werden, unterliegen der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes. Von der Rechtsprechung werden formularmäßige Honorarvereinbarungen nur dann als wirksam anerkannt, wenn der Verwender - d. h. der Arzt - ein berechtigtes Interesse an der Überschreitung des Gebührenrahmens der GOÄ darlegen kann. Ein berechtigtes Interesse nimmt die Rechtsprechung nur dann an, wenn dem Arzt ausschließlich besonders schwierige und zeitaufwendige Fälle anvertraut werden. Die herausragende akademische Qualifikation des Arztes stellt nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch keinen Rechtfertigungsgrund für die Überschreitung des Gebührenrahmens dar. 

3. Die Honorarvereinbarung muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Durch diese detaillierten Vorgaben soll eine größtmögliche Transparenz sichergestellt werden, so dass der Patient vollumfänglich über seine Zahlungsverpflichtung informiert ist. 

4. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten weitergehende Informationen zur geplanten Operation sowie zusätzliche Erklärungen seitens des Patienten wie z. B. eine Bestätigung des Aufklärungsgespräches oder eine Verpflichtung, den Rechnungsbetrag innerhalb einer bestimmen Frist zu begleichen, einem gesonderten Schriftstück vorbehalten bleiben.

5. Für bestimmte Leistungen ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung nicht zulässig. Dies betrifft die Leistungen nach den Abschnitten A (Gebühren in besonderen Fällen, für die der 'kleine Gebührenrahmen' (1,0 bis 2,5) gilt), E (Physikalisch-medizinische Leistungen), M (Laboratoriumsuntersuchungen) und O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) sowie Leistungen im Zusammenhang mit einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch. Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen ist eine abweichende Vereinbarung nur für Leistungen, die vom Wahlarzt höchstpersönlich erbracht werden, möglich. Schließlich darf die Notfall- und akute Schmerzbehandlung nicht von einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden. 

Muster für eine Honorarvereinbarung

Zwischen  _______________________________(Arzt/Ärztin) 

und  ____________________________________(Patient(in), ggf. gesetzlicher Vertreter) 

wird gemäß § 2 GOÄ folgende Honorarvereinbarung getroffen: 

Bezeichnung der Leistung: _____________________________

GOÄ-Nr.: ______________

Steigerungssatz: ______________

Betrag: ______________

Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet. 

Ort, Datum ____________________

(Arzt/Ärztin) _____________________________

(Patient/Patientin)  _____________________________

letzte Änderung am 18.01.1999

teaser Ärztekammer im Blick 2014

Auf 24 Seiten informiert die Broschüre über ausgewählte Ereignisse und Aktivitäten im Zeitraum 2013 bis 2014.

Für unser Team suchen wir weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Hier finden Sie aktuelle Stellenangebote der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der vier Bezirksärztekammern.

Für suchtkranke Ärztinnen und Ärzte: Interventionsprogramm