Neue UV-GOÄ

für die Leistungs- und Kostenabrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) ab 1. Mai 2001

Die Abrechnung von Leistungen mit den Unfallversicherungsträgern war bislang häufig recht aufwendig bzw. hat teilweise für Verunsicherung gesorgt, da die Unfallversicherungsträger die GOÄ-Novellierung vom 1.1.1996 nicht übernommen hatten, d. h. berufsgenossenschaftliche Leistungen mussten weiterhin unter Berücksichtigung der alten Leistungslegenden abgerechnet werden.

Nach intensiven und kontrovers geführten Diskussionen liegt nunmehr eine neuer an das veränderte Recht angepasster Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger einschließlich Gebührenverzeichnis vor. Dieser Vertrag, der zum 1. Mai 2001 in Kraft tritt und das alte Abkommen ablöst, wurde zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einerseits und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie dem Bundesverband der Unfallkassen andererseits geschlossen und vereinfacht die UV-Abrechnung durch weitgehende Übernahme der neuen Leistungsbeschreibungen der GOÄ, wenngleich weiterhin einzelne Besonderheiten, v. a. im Bereich des Abschnitts B GOÄ (Grundleistungen und allgemeine Leistungen), zu beachten sind.

Inhalt des Vertrages ist die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung sowie die Art und Weise der Abrechnung. Wesentliche Regelungsbestandteile des bisherigen Abkommens wurden - teilweise modifiziert - übertragen. Dazu gehören die Weichenstellung der Versorgung nach Art und Schwere der Verletzung, die zentrale Rolle des D-Arztes im Verhältnis zum Unfallversicherungsträger, die Unterscheidung zwischen allgemeiner und besonderer Heilbehandlung, die Möglichkeit der Beteiligung als H-Arzt, das Hautarztverfahren, das Berichts- und Gutachtenwesen. Nicht mehr fortgeführt werden das Beratungsfacharztverfahren sowie das besondere Verfahren bei Augen- und Hals-Nasen-Ohrenverletzungen. Dies ist zurückzuführen auf die Entscheidung der Unfallversicherungsträger aufgrund ihres nach dem SGB VII eingeräumten Organisationsrechts, die Versorgung von Unfallverletzten nach den besonderen Verfahren auf D- und H-Ärzte zu beschränken. Demnach sind auch Fachärzte für Chirurgie und Orthopädie künftig nicht mehr von der Vorstellungspflicht beim D-Arzt befreit; sie haben jedoch die Möglichkeit , die Beteiligung als H-Arzt zu erwerben. Aufgrund der Übergangsregelung bleiben Fachärzte für Chirurgie und Orthopädie für ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages weiterhin von der Vorstellungspflicht befreit.

Bei der Abrechnung der im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Unfallbehandlung erbrachten Leistungen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Erbrachte Leistungen sind nach dem Gebührenteil des Vertrages als Einzelleistungen in Rechnung zu stellen und - wie bisher - gegenüber dem Unfallversicherungsträger direkt abzurechnen. Leitnummern des alten Abkommens, die abrechnungsrelevante Regelungen beinhalten, sind in den Text des Gebührenverzeichnisses aufgenommen worden.
  • Als Grundlage für das neue Gebührenverzeichnis dient die Systematik der GOÄ 96. Dies bedeutet grundsätzlich die Übernahme der Leistungslegenden und der Punktzahlen.
  • Der Abschnitt B der GOÄ - Grundleistungen und allgemeine Leistungen - ist bei den Untersuchungs- und Beratungsleistungen umstrukturiert worden; so wurden z. B. die Untersuchungs- und Beratungsleistungen stärker zusammengefasst und die Behandlung zu besonderen Zeiten, die in der "normalen GOÄ" über Zuschläge abgegolten wird, in die jeweiligen Leistungslegenden integriert
    (Bsp. UV-GOÄ-Nr. 6: Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung; UV-GOÄ-Nr. 9: Leistung nach Nummer 6, jedoch an Sonn- und Feiertagen).
  • Die UV-GOÄ enthält für die jeweiligen Leistungen des Gebührenverzeichnisses feste DM-Beträge. Diese Beträge ergeben sich aus der Multiplikation der Punktzahlen der amtlichen Gebührenordnung mit den vertraglich festgelegten Punktwerten des alten Abkommens. Es bleibt bei einer uneingeschränkten Einzelleistungsvergütung. Auch ist durch die Einführung einer DM-Gebührenordnung die Möglichkeit gegeben, nach den spezifischen Versorgungsaufgaben der Unfallversicherungsträger partielle oder punktuelle Anpassungen der Gebühren zu vereinbaren.
  • Das in der GOÄ vorgesehene Zuschlagsystem für ambulante Operationen und Anästhesieleistungen wurde nicht übernommen, da der entsprechende Aufwand mit der Vergütung für die besondere Heilbehandlung abgegolten ist.
  • Aufgrund ihrer gesetzlich übertragenen Organisationshoheit haben die UV-Träger gegen den Widerstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das Augen- und HNO-Arzt-Verfahren abgeschafft. Allerdings wurde als Kompromiss eine Regelung gefunden, nach der die genannten Ärzte bei der Erbringung bestimmter in einem Katalog des Gebührenteiles aufgeführter Leistungen diese nach den DM-Beträgen für die besondere Heilbehandlung in Rechnung stellen, wenn sie die Genehmigung zur Durchführung ambulanter Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung besitzen (vgl. Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt I und J UV-GOÄ).
  • Da im Rahmen der Unfallbehandlung eine Vielzahl von Auskünfte, Bescheinigungen, Berichte und Gutachten auf der Grundlage verschiedener Vordrucke notwendig werden können, gab es bereits bisher eine eigene Regelung, die die Vergütung für diese Leistungen regelte. Diese Bestimmungen, die bislang in der Leitnummer 82 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger enthalten waren, wurden nunmehr in das Gebührenverzeichnis (Gebührenordnungs-Nummern 110 ff.) übernommen. Gleichzeitig wurden die Vergütungen um zwischen 5 Prozent für Arztvordrucke im Sinne einer Bescheinigung und 30 Prozent für Gutachten aller Art angehoben.

Der vollständige Text des neuen Vertrages sowie der ab 1. Mai 2001 anzuwendenden UV-GOÄ ist in einer Sonderbeilage des Deutschen Ärzteblattes, Heft 4/2001 vom 26.01.2001, abgedruckt.

letzte Änderung am 06.03.2001

teaser Ärztekammer im Blick 2014

Auf 24 Seiten informiert die Broschüre über ausgewählte Ereignisse und Aktivitäten im Zeitraum 2013 bis 2014.

Für unser Team suchen wir weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Hier finden Sie aktuelle Stellenangebote der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der vier Bezirksärztekammern.

Für suchtkranke Ärztinnen und Ärzte: Interventionsprogramm