Neue Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer

1. Analogbewertung der medizinischen Trainingstherapie

2. Refraktionschirurgie mit Excimerlaser

3. Videoendoskopie in der Gastroenterologie

4. Photodynamische Diagnostik (PDD) von Hautläsionen

5. Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen

6. Dermatologische Lasertherapie

7. Videodokumentation von Muttermalen

8. Operative Leistungen am Hüftgelenk

9. Positronen-Emissions-Tomographie (PET)

10. Relaxometrie

Der Ausschuss "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer hat in seinen letzten Sitzungen Beschlüsse zu verschiedene Themen gefasst, die - wie z. B. die Abrechnung von operativen Leistungen am Hüftgelenk oder der Ansatz von Analogziffern im Rahmen der dermatologischen Lasertherapie - häufig zu Kontroversen zwischen Ärzten und Krankenversicherungen geführt haben. Nachdem diese Beschlüsse des Ausschusses vom Vorstand der Bundesärztekammer bestätigt wurden, erfolgte eine Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt Heft 3 vom 18. Januar 2002.

Obwohl die Beschlüsse der Bundesärztekammer keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit entfalten und ihnen im Gegensatz zu dem Verzeichnis Analoger Bewertungen der Bundesärztekammer auch kein umfassendes Konsensfindungsverfahren mit den Ministerien und dem Verband der Privaten Krankenversicherung vorausgegangen ist, bleibt doch zu hoffen, dass bei der Anwendung dieser Abrechnungsempfehlungen zeitaufwendige Diskussionen mit Versicherungen und Beihilfestellen nunmehr überwiegend der Vergangenheit angehören. Auch werden diese Empfehlungen selbstverständlich dann zugrunde gelegt, wenn strittige Fälle bei der Gemeinsamen Gutachterstelle der Bezirksärztekammern mit der Bitte um eine gutachtliche Äußerung vorgelegt werden.

Vor diesem Hintergrund werden die Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses nachfolgend noch einmal dargestellt.

 1. Analogbewertung der medizinischen Trainingstherapie

Eingangsuntersuchung zur medizinischen Trainingstherapie, einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nr. 842 GOÄ (500 Punkte).

Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nr. 842 ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen (z. B. MedX-CE-/ und/oder LE-Therapiemaschinen) analog Nr. 846 GOÄ (150 Punkte), zuzüglich zusätzliches Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 GOÄ (je Sitzung, 120 Punkte), zuzüglich begleitende krankengymnastische Übungen nach Nr. 506 GOÄ (120 Punkte).

Die Nrn. 846 analog, 558 analog und 506 sind pro Sitzung jeweils einmal berechnungsfähig.

Eine Behandlungsserie kann maximal bis zu 25 Sitzungen umfassen. Die Durchführung jeder einzelnen Trainingssitzung muss unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Unter den Begriff "Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztrainingsgeräten" fallen beispielsweise sporttherapeutische Trainingskonzepte wie die MedX-Therapie, die medizinische Kräftigungstherapie (GMKT) sowie das Trainingskonzept des Forschungs- und Präventionszentrums (FPZ)/Köln. Wie bei allen Methoden der physikalischen und rehabilitativen Medizin ist die Durchführung therapeutischer, aber auch diagnostischer Leistungsbestandteile teilweise delegationsfähig an speziell geschultes medizinisches Personal. Allerdings müssen Therapieplanung und Ergebniskontrolle zwingend durch einen Arzt erfolgen; während der therapeutischen Sitzung ist eine ärztliche Aufsicht zu gewährleisten. Fitness- und Krafttrainingsmethoden, die, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten (z. B. MedX-Therapiemaschinen) mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden, nicht den Anforderungen der ärztlich geleiteten medizinischen Trainingstherapie entsprechen, sind nicht als nach GOÄ abrechnungsfähige ärztliche Leistung anzuerkennen.

2. Refraktionschirurgie mit Excimerlaser

Laser in situ - Keratomileusis (Lasik) mit Excimer-Laseranwendung analog Nr. 1345 GOÄ (1660 Punkte) + analog Nr. 5855 GOÄ (6900 Punkte).

Photorefraktäre Keratektomie (PRK) mit Excimer-Laseranwendung analog Nr. 5855 GOÄ (6900 Punkte).

Bei der Excimer-Lasik bzw. -PRK handelt es sich - von wenigen medizinischen Indikationen abgesehen (beispielsweise extreme Kurzsichtigkeit oder rezidivierende Hornhauterosionen) - überwiegend um eine Leistung auf Verlangen des Patienten.

3. Videoendoskopie in der Gastroenterologie

Videoendoskopie-Zuschlag zu den Leistungen Nrn. 682 bis 689 GOÄ bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaser-Endoskops, ggf. einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (z. B. Vergrößerung) und Aufzeichnung, analog Nr. 5298 GOÄ (der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v. H. des Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung).

Der Zuschlag analog Nr. 5298 ist ausschließlich dann neben Nr. 682 bis 689 berechnungsfähig, wenn statt eines flexiblen Glasfiber-Endoskops ein digitales Bilderzeugungs- bzw. Verarbeitungssystem eingesetzt wird, das anstelle der konventionellen Lichtoptik einen Videochip verwendet. Der Aufsatz einer Videokamera auf ein konventionelles Glasfiber-Endoskop zur Bildübertragung auf einen Monitor bzw. Videoaufzeichnung ist dagegen nicht zuschlagsfähig.

4. Photodynamische Diagnostik (PDD) von Hautläsionen

Photodynamische Diagnostik von Hautläsionen analog Nr. 5442 GOÄ (600 Punkte).

Der Ersatz von Auslagen für die pro Patient verbrauchte photosensibilisierende Substanz wird nach § 10 GOÄ abgegolten.

5. Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen

Photodynamische Lichtbestrahlung von Hautläsionen analog Nr. 566 GOÄ (500 Punkte), bis zu zweimal im Behandlungsfall, zuzüglich Ersatz von Auslagen für die pro Patient verbrauchte photosensibilisierende Substanz nach § 10 GOÄ.

Erstellung eines Behandlungsplans für die dermatologische photodynamische Therapie analog Nr. 5800 GOÄ, einmal im Behandlungsfall, (250 Punkte).

Zuschlag zu der Leistung analog nach Nr. 566 für zwei weitere Bestrahlungsfelder bei ausgedehntem Befund analog Nr. 5802 GOÄ (200 Punkte).

Zuschlag zu der Leistung analog nach Nr. 5802 für jedes weitere Bestrahlungsfeld analog Nr. 5803 GOÄ (100 Punkte).

Daneben sind bei topischer Applikation des Photosensibilisators berechnungsfähig:

Nr. 209 GOÄ für das Auftragen des Photosensibilisators sowie Nr. 200 GOÄ (Okklusionsverband) und Nr. 530 GOÄ (Kaltpackung).

6. Dermatologische Lasertherapie

Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung bis zu 7 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2440 GOÄ (800 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von bis zu 50 Impulsen pro Sitzung.

Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung von 7 bis 21 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2885 GOÄ (1100 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von 51 bis 100 Impulsen pro Sitzung.

Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung von mehr als 21 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2886 GOÄ (2770 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von mehr als 100 Impulsen pro Sitzung.

Bei Anwendung eines gepulsten Farbstofflasers ist der Ersatz der Auslagen des pro Patient verbrauchten Farbstoffs nach § 10 GOÄ möglich. Eine metrische und fotografische Dokumentation der zu behandelnden Hautläsion vor und nach Abschluss einer dermatologischen Lasertherapie wird empfohlen.

Melanozytäre Naevi sind ausdrücklich von der Laserbehandlung ausgenommen. Bei der Laserbehandlung von Besenreiservarizen ist die jeweils vorgeschriebene Mindest-Impulszahl pro Sitzung zu beachten.

7. Videodokumentation von Muttermalen

Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen, einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und -auswertung (z. B. Vergrößerung und Vermessung), analog Nr. 612 GOÄ (757 Punkte).

Die Analogempfehlung zur Videodokumentation von Muttermalen bedurfte einer Klarstellung, da sowohl seitens der Leistungserbringer als auch auf Seiten der privaten Krankenversicherungen Unsicherheit darüber bestand, um welche spezielle Untersuchungstechnik im Gegensatz zur konventionellen Dermatoskopie es sich hierbei handelt.

8. Operative Leistungen am Hüftgelenk

Beschlüsse zur Berechnung selbständiger operativer Leistungen am Hüftgelenk neben Nr. 2151 GOÄ:

Pfannendachplastik:

Nr. 2148 GOÄ (Pfannerkerplastik) neben Nr. 2151 GOÄ oder Nr. 2148 GOÄ analog (tonnenförmige Ausmeißelung des Pfannenbodens) neben Nr. 2151 GOÄ

Die präoperativ radiologisch verifizierbare Hüftgelenksdysplasie bzw. Hüftgelenkluxation stellt eine medizinische Indikation zur Pfannendachplastik dar. Im Zusammenhang mit der Operation nach Nr. 2151 GOÄ ist die Pfannendachplastik bei Vorliegen der genannten Indikation als selbständige Leistung neben Nr. 2151 anzuerkennen.

Bei Bildung einer Pfannendachplastik in Form einer Pfannenerkerplastik (Appositionsarthroplastik) ist diese Leistung der Nr. 2148 als Modifikation zuzuordnen (Nr. 2148 neben Nr. 2151), im Falle der tonnenförmigen Ausmeißelung des Pfannenbodens ist die Pfannendachplastik analog nach Nr. 2148 abzurechnen (Nr. 2148 analog neben Nr. 2151). 

Nr. 2254 GOÄ (Spongiosaplastik) neben Nr. 2151 GOÄ

Der Ausschuss Gebührenordnung beschließt, die Spongiosaplastik als stabilitätssichernde selbständige Leistung bei Vorliegen radiologisch verifizierbarer Knochendefekte (Geröllzysten oder Pfannenbodenerosion infolge Hüftgelenkkopfprotrusion) oder im Zusammenhang mit der tonnenförmigen Ausmeißelung eines neuen Pfannenbodens (Pfannendachplastik) oder bei Durchführen einer zementfreien TEP-Implantation anzuerkennen und der Nr. 2254 zuzuordnen. Mit dieser Gebührenposition ist auch die Entnahme des Knochens sowie die spezielle Zubereitung des Knochenmaterials (kortikospongiöser Block oder Zerkleinerung in Knochenkrümel) abgegolten.

Nr. 2258 GOÄ analog (Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten) neben Nr. 2151 GOÄ

Der Ausschuss Gebührenordnung beschließt, die Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten (größere einzelne Exophyten oder die komplette Ummauerung des Acetabulum), die sich präoperativ radiologisch nachweisen lassen und intraoperativ zu einer deutlichen Funktionsbehinderung der implantierten TEP führen, als selbständige Leistung neben Nr. 2151 anzuerkennen, und beschließt hierfür eine Berechnung analog nach Nr. 2258.

Nr. 2113 GOÄ (Synovektomie) neben Nr. 2151 GOÄ

Der Ausschuss Gebührenordnung hält die gesonderte Berechnungsfähigkeit der kompletten bis subtotalen Entfernung der Synovialis bei medizinischer Indikation (beispielsweise chronische Synovialitis bei entzündlich rheumatischer Grunderkrankung oder Psoriasis-Arthropathie) als selbständige Leistung neben Nr. 2151 für sachlich gerechtfertigt. Die Synovektomie ist nach Nr. 2113 abzurechnen. Die Indikationsstellung zu dieser Maßnahme ist durch eine hinreichende Beschreibung im OP-Bericht sowie durch eine histopathologische Befundveranlassung abzusichern.

9. Positronen-Emissions-Tomographie (PET)

Beschlüsse zur Abrechnung komplexer PET-Untersuchungsleistungen zur Ganzkörper-Tumordiagnostik, mit szintigraphischer Basisleistung sowie einschließlich aller ggf. erforderlichen PET-Teilkörperuntersuchungen mit jeweiliger Darstellung in mehreren Ebenen: Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5488 GOÄ oder Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5489 GOÄ;

zur Tumordiagnostik einer Körperregion, mit szintigraphischer Basisleistung: Nr. 5430 plus Nr. 5488 GOÄ oder Nr. 5430 plus Nr. 5489 GOÄ:

zur Hirn- oder Herzuntersuchung, mit szintigraphischer Basisleistung sowie einschließlich aller Belastungsstufen: Nr. 5410 (Gehirn) oder Nr. 5424 (Myokard in Ruhe und in Stimulation) plus zweimal Nr. 5488 GOÄ (oder zweimal Nr. 5489 GOÄ).

Der Ausschuss "Gebührenordnung" beschließt, dass bei der Ganzkörper-Tumor-PET die Gebührenpositionen Nr. 5488 oder Nr. 5489 GOÄ zweimal in Ansatz kommen, unabhängig davon, wie viele Einzelaufnahmen in Abhängigkeit von dem jeweils zur Verfügung stehenden PET-Scanner im Einzelfall erforderlich waren. Als Grundleistung der Tumor-PET ist bei einer Teilkörperuntersuchung die Nr. 5430 GOÄ, bei einer Ganzkörperuntersuchung die Nr. 5431 GOÄ sachgerecht. Bei einer Hirn- oder Herz-PET sind zuzüglich zu den Grundleistungen nach Nr. 5410 GOÄ (Gehirn) oder Nr. 5424 GOÄ (Myokard in Ruhe und in Stimulation) die Nrn. 5488 oder 5489 GOÄ ebenfalls nur zweimal berechnungsfähig, auch wenn mehr als zwei Belastungsstufen durchgeführt wurden. Der Ausschuss empfiehlt im Rahmen einer Herz-Untersuchung in Ruhe und bei Belastung, sofern ein zeitlicher Zusammenhang innerhalb von zwei Wochen gegeben ist, als Grundleistung einmal die Nr. 5424 GOÄ (Myokard in Ruhe und unter Stimulation) in Ansatz zu bringen; die Nebeneinandererbringung der Nr. 5422 GOÄ (szintigraphische Untersuchung des Myokards in Ruhe) und Nr. 5423 GOÄ (unter Stimulation) innerhalb von zwei Wochen bedarf einer besonderen Begründung.

10. Relaxometrie

Nr. A 482 GOÄ Relaxometrie während und/oder nach einer Allgemeinanästhesie bei Vorliegen von die Wirkungsdauer von Muskelrelaxantien verändernden Vorerkrankungen (z. B. AChE-Hemmer-Mangebpoder gravierenden pathophysiologischen Zuständen (z. B. Unterkühlung), analog Nr. 832, 158 Punkte.

Der Text der Nr. A 482 bedurfte einer inhaltlichen Korrektur (Acetylcholinesterase-Hemmer-Mangel statt ACE-Hemmer-Mangeb~

letzte Änderung am 22.10.2002

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