Zuständigkeit der Ethik-Kommission

Die Zuständigkeit der Ethik-Kommissionen in Baden-Württemberg ist in § 5 Heilberufe-Kammergesetz (Novelle vom 14.02.2006) geregelt.

Die Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist demnach prinzipiell zuständig für alle Mitglieder der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Der Hochschulbereich fällt jedoch nach § 5 Abs. 3 Heilberufe-Kammergesetz in die Zuständigkeit der universitären Ethik-Kommissionen des Landes. Dem gemäß ist für alle Personen, die nach § 9 Landeshochschulgesetz Mitglied einer Universität in Baden-Württemberg sind, die Ethik-Kommission dieser Universität zuständig.

In gleicher Weise können sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des AMG und MPG, auch andere Personen an die Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg wenden.

letzte Änderung am 26.06.2007

Qualität aus Überzeugung

Als erste in Deutschland unterzieht sich die Ethik-Kommission einer jährlichen Qualitätsprüfung durch externe unabhängige Auditoren. Das Ergebnis aller Audits war durchgängig ausgezeichnet.

teaser Ärztekammer im Blick 2014

Auf 24 Seiten informiert die Broschüre über ausgewählte Ereignisse und Aktivitäten im Zeitraum 2013 bis 2014.