Scheinbar offizielle und seriöse Angebote entpuppen sich häufig als dubios

Warnung vor Ärzteverzeichnissen

Immer wieder wenden sich Firmen mit Angeboten zur Aufnahme in Verzeichnisse an Ärztinnen und Ärzte. Neben dem Angebot eines kostenpflichtigen Eintrags wird bisweilen auch zur Korrektur und/oder Ergänzung der – vorgeblich – kostenfrei veröffentlichten „Grunddaten“ aufgefordert. Zumeist ist mit der Rücksendung des irreführend gestalteten Korrekturformulars ebenfalls ein kostenpflichtiger Vertragsabschluss verbunden. Begleiterscheinungen wie „Aktenzeichen“, eine entsprechende Formulargestaltung oder die Verwendung einschlägiger Symbole sollen dabei zusätzlich einen offiziellen und seriösen Eindruck vermitteln.

Hinter solchen Angeboten stehen zumeist dubiose, häufig im Ausland ansässige Unternehmen. Gerade dies erschwert die Rechtsverfolgung sehr. Gleichwohl hat etwa das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 26.03.2009 (Az. 6 U 242/08) in einem solchen Fall, in dem scheinbar zur „Datenkorrektur“ aufgefordert, tatsächlich aber ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wurde, ein irreführendes und wettbewerbswidriges Verhalten erkannt. Auch das AG Düsseldorf hat solcherart Offerten, die „den Anschein erweckten, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln“, als Täuschung kritisiert (AG Düsseldorf vom 21.11.2011 - 42 C 11568/11).

Obwohl die auf Basis der entsprechenden Anschreiben abgeschlossenen Verträge meist ungültig sind – insbesondere, weil die Vertragsbedingungen häufig so gestaltet sind, dass bewusst versucht wird, Ärztinnen und Ärzte durch irreführende Angaben zum Vertragsabschluss zu verleiten –, sollten derartige Offerten von vornherein ignoriert werden. Im Falle eines versehentlichen, unbeabsichtigten Abschlusses, auf den häufig drastisch formulierte Mahnungen und Zahlungsaufforderungen folgen, empfiehlt sich die schriftliche Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Falls die Firma einen gerichtlichen Mahnbescheid erlässt oder Zahlungsklage erhebt, sollte mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich gegen die Firma vorgegangen werden.

Weitere Informationen zum Thema bietet beispielsweise der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität auf seiner Internetseite unter dem Stichwort „Adressbuchschwindel“ (www.dsw-schutzverband.de).

Verfasser: Bezirksärztekammer Südwürttemberg

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letzte Änderung am 17.07.2012