Druckfehlerteufel schlägt zu

Produktionsbedingt fehlt leider in den Bekanntmachungen der aktuellen ÄBW-Ausgabe der Seitenverweis auf eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg: Auf den Seiten 403, 405, 409 und 414 stehen Verweise auf "Seite XXX", gemeint war jeweils Seite 397. Dort findet sich folgende Information:


Antrag zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes muss zukünftig beim Zulassungsausschuss gestellt werden
Zur Ausschreibung von Vertragsarztsitzen gibt es zum 1. Januar 2013 eine neue Rechtslage. Im neuen Jahr entscheidet der Zulassungsausschuss für Ärzte, ob eine Praxis in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, weiterhin zugelassen sein soll. Wenn die Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, muss der Vertragsarzt  beziehungsweise seine Erben einen Antrag beim Zulassungsausschuss stellen, damit ein Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes genehmigt hat, schreibt die  Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz unverzüglich aus. Sie muss außerdem eine Liste der eingehenden Bewerbungen erstellen.
Nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage muss der Vertragsarzt seinen Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung stellen. Rechtliche Grundlage für die neue Gesetzgebung ist das Versorgungsstrukturgesetz (VStG).


Wir bitten, das Versehen zu entschuldigen.

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letzte Änderung am 13.09.2012