Statement von Montgomery zur IGeL-Studie des VZBV

Berlin, 15.10.2012

"Verbraucher werden nicht dadurch geschützt, dass Verbraucherschutzorganisationen diffuse Studien und spekulative Hochrechnungen zu individuellen Gesundheitsleistungen veröffentlichen. Stattdessen sollte der VZBV den Ärztekammern bei Verdachtsfällen auf berufsrechtlich unzulässiges Verhalten von Ärztinnen und Ärzten Ross und Reiter nennen, damit diese offensichtliches Fehlverhalten berufsrechtlich ahnden können. Weder uns noch den Verbrauchern ist mit pauschalen, nicht substantiierten Urteilen geholfen. Hier helfen nur Fakten. Und die bleibt der VZBV immer wieder schuldig".

Wichtiger als Online-Studien mit begrenzter wissenschaftlicher Aussagekraft ist zudem, Patienten und Ärzten seriöse Informationen zum richtigen Umgang mit IGeL an die Hand zu geben. Bereits 2006 hat der Deutsche Ärztetag klare Regeln für den Umgang mit IGeL beschlossen. Zusätzlich informiert die Bundesärztekammer in verschiedenen Publikationen Ärzte und Patienten über IGeL und überarbeitet diese kontinuierlich.
So haben Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung auf dem diesjährigen Deutschen Ärztetag in Nürnberg den überarbeiteten IGeL-Ratgeber "Selbst zahlen?" vorgestellt. Bei der Erstellung der Publikation (Erstauflage 2009) wurden zahlreiche Ärzteverbände, Patientenorganisationen sowie das Deutsche Netzwerk für Evidenzbasierte Medizin mit eingebunden.

Der Ratgeber "Selbst zahlen?" beinhaltet unter anderem eine Checkliste sowohl für Patienten als auch für Ärzte zum Umgang mit IGeL. Er erklärt, was IGeL sind, warum gesetzlich Versicherte dafür zahlen müssen und worauf jeder Patient achten sollte, der von seiner Ärztin oder seinem Arzt eine solche Leistung angeboten bekommt oder sie von sich aus wünscht.
Für Ärztinnen und Ärzte, die IGeL anbieten, kann dieser Ratgeber als Leitfaden dienen. Er trägt mit dazu bei, bei Beratung und Aufklärung Missverständnisse zu vermeiden, und er informiert über rechtliche Anforderungen."

IGeL-Ratgeber "Selbst zahlen?"

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letzte Änderung am 16.10.2012