Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Neue Bestelladresse für Untersuchungsformulare

Für Auszubildende unter 18 Jahren, die in einem Betrieb eingestellt werden, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz eine ärztliche Erstuntersuchung vor, die innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung stattgefunden haben muss.

Die Jugendlichen erhalten in der Arztpraxis einen Erhebungsbogen. Er wird von den Eltern ausgefüllt und von Eltern und Jugendlichen gemeinsam unterschrieben. Der Bogen wird während der ärztlichen Untersuchung zurückgegeben. Die Ärztin oder der Arzt stellt für den Ausbildungsbetrieb eine Bescheinigung über die Untersuchung aus. Darin sind die Tätigkeiten zu nennen, bei deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung der Jugendlichen gefährdet ist. Die Arztpraxen rechnen die Kosten für die Untersuchungen wie bisher mit dem Regierungspräsidium Tübingen ab (Referat 54.4 ZSV).

Zum Jahresbeginn hat sich die Bestelladresse für die Vordrucke (Abrechnungs- und Untersuchungsbögen als Durchschreibesätze) geändert: Bestellungen (Bestellformular) bitte nur noch an den
Landesbetrieb Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg,
JVA Bruchsal,
Schönbornstraße 32, 76646 Bruchsal,
Fax 07251-788 470,
E-Mail  (Die alten Formulare sind weiterhin gültig.)

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letzte Änderung am 12.02.2013