Mitteilung des Vorstandes

"Ärzte leisten Hilfe beim Sterben, aber nicht zum Sterben"

Die Berufsordnungen der Ärztekammern formulieren einheitlich und bundesweit, dass es die Aufgabe von Ärzten ist, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten (§ 1(2) MBO). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die gegenwärtige Debatte über eine mögliche gesetzliche Regelung der Sterbehilfe in Deutschland bekräftigen die Ärztekammern, dass die Tötung des Patienten, auch wenn sie auf dessen Verlangen erfolgt, sowie die Beihilfe zum Suizid nicht zu den  Aufgaben des Arztes gehören.

Die Ärztekammern begrüßen ausdrücklich die in Politik und Öffentlichkeit geführte Diskussion über Sterbebegleitung und die damit verbundenen Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen. Denn sie schärft auch den Blick für die vielfältigen  Möglichkeiten der Palliativmedizin und befördert den Diskurs darüber, wie wir schwerstkranke und sterbende Menschen betreuen wollen. Diese  Diskussion bricht endlich das Schweigen über das Tabuthema Tod. Und sie hilft zu verhindern, dass Sterbende vor ihrem körperlichen Tod  einen sozialen Tod sterben müssen

Die Ärzteschaft ist vor Jahren in diese Diskussion eingetreten und legte 2010 eine Weiterentwicklung der Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung vor. Auf die Regelungen zur Patientenverfügung folgte nach langer, intensiver Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit Ethikern, Palliativmedizinern und Juristen 2011 eine Überarbeitung des § 16 der (Muster-) Berufsordnung (MBO), der in Baden-Württemberg seit Dezember 2012 wie folgt lautet: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“ Die Ärzteschaft im Südwesten hielt es für entbehrlich, das strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen in der Berufsordnung zu zitieren. Außerdem sollte, was die Beihilfe zum Suizid angeht, berufsrechtlich keine strengere Regelung als die strafrechtliche getroffen werden.

In Verbindung mit den bundesweit geltenden Vorgaben aus § 1(2) der ärztlichen Berufsordnung gilt für alle Mediziner in Deutschland die Verpflichtung, Sterbenden beizustehen. Ärztinnen und Ärzte sollen Hilfe beim Sterben leisten, aber nicht Hilfe zum Sterben.

Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung

Seit 1979 veröffentlicht die Bundesärztekammer Richtlinien, später Grundsätze genannt, zur ärztlichen Sterbebegleitung. Sie sollen Ärztinnen und Ärzten eine Orientierung bei ihrer schwierigen Aufgabe der Begleitung von schwerstkranken und sterbenden Patienten geben, indem sie die maßgebenden Grundsätze und Kriterien aufzeigen, die Art, Umfang und Grenzen der ärztlichen Behandlung am Lebensende bestimmen. Das Dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das unter anderem die Patientenverfügung und das Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens geregelt hat, machte 2011 eine Überarbeitung der Grundsätze notwendig. Das Gesetz verbietet die Fortführung einer Behandlung gegen den Willen des Patienten. In der Präambel der Grundsätze wird mit Bezugnahme auf die (Muster-) Berufsordnung klargestellt, dass es Aufgabe des Arztes ist, unter chtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung hingegen ist keine ärztliche Aufgabe.

Vertreter des Vorstands

Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung

(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte

Zurück

letzte Änderung am 12.12.2014