Fortbildung betonte Bedeutung von interdisziplinärer Zusammenarbeit

Aspekte der Zwangsbehandlung von psychisch Kranken

Dürfen Patienten gegen ihren Willen behandelt werden? Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Zwangsbehandlung? Welche Bedeutung hat dabei eine Patientenverfügung? Mit diesen und anderen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen beschäftigte sich eine vom Gemeinsamen Beirat der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg initiierte Fortbildungsveranstaltung, die Mitte Januar in Stuttgart unter der Moderation von Dr. med. Ingrid Rothe-Kirchberger und Dipl.-Psych. Friedrich Gocht, dem aktuellen Vorsitzenden des gemeinsamen Beirats, stattfand.

Den Auftakt der Referenten machte Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing vom Institut für Ethik und Geschichte der Medizin der Universität Tübingen, der den zahlreichen Besuchern der Veranstaltung die Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zur Zwangsbehandlung bei psychischen Erkrankungen vorstellte.

Zwei juristische Referate, die einerseits den Umgang mit Patientenverfügungen im psychiatrischen Bereich (Kristin Memm, Ärztekammer Thüringen) und andererseits das gerichtliche Verfahren der Unterbringung aus Sicht des Betreuungsrichters (Dr. Jörg Schlachter, Ettlingen) zum Gegenstand hatten, gaben Einblick in schwierige und durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen modifizierte Rechtslage. Aus ganz verschiedenen beruflichen Positionen und Blickwinkeln sowie aus Sicht der Betroffenen, wurde das Thema Zwangsbehandlung beleuchtet (Gabriele Brenner –Psychiatrie-Erfahrene-, Konrad Aichinger, Göppingen -Polizei-, Dr. med. Karlheinz Bayer, Bad Peterstal -Hausarzt-, Ralf Schäfer, Stuttgart -Pflege-, Dr. med. Christopher Dedner, Winnenden -klinischer Behandler-).

Bei der gemeinsamen Abschlussdiskussion betonten die Referenten und Diskutanten die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit aller mit dem Thema Zwangsbehandlung befassten Berufs- und Personengruppen. Das durch die Rechtssprechung gestärkte Selbstbestimmungsrecht des Patienten muss von der Behandlerseite respektiert werden. Hierzu gilt es die Kompetenzen zur Deeskalation in der Gesprächsführung zu schulen.

letzte Änderung am 13.01.2014

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