Zuständigkeit der Ethik-Kommission
Die Zuständigkeit der Ethik-Kommissionen in Baden-Württemberg ist in § 5 Heilberufe-Kammergesetz (Novelle vom 14.02.2006) geregelt.
Die Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist demnach prinzipiell zuständig für alle Mitglieder der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Der Hochschulbereich fällt jedoch nach § 5 Abs. 3 Heilberufe-Kammergesetz in die Zuständigkeit der universitären Ethik-Kommissionen des Landes. Dem gemäß ist für alle Personen, die nach § 9 Landeshochschulgesetz Mitglied einer Universität in Baden-Württemberg sind, die Ethik-Kommission dieser Universität zuständig.
In gleicher Weise können sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des AMG und MPG, auch andere Personen an die Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg wenden.
letzte Änderung am 26.06.2007